Oberlandesgericht Köln, 1997-04-11, 16 Wx 95/97

16 Wx 95/97Tribunal supérieur11 avr. 1997

Regest

In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf die Beschwerdeschrift gegen Entscheidungen der ersten Instanz nicht der Unterschrift des Beschwerdeführers oder des von diesem beauftragten Vertreters, wen aus der Beschwerdeschrift selbst unzweifelhaft ermittelt werden kann, daß die Beschwerde als solche ernsthaft gewollt ist, daß es sich also nicht nur um einen Entwurf handelt, und wer die Beschwerde verfolgt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 95/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-04-11

Aktenzeichen: 16 Wx 95/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0411.16WX95.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: FGG § 21

Leitsätze

In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf die Beschwerdeschrift gegen Entscheidungen der ersten Instanz nicht der Unterschrift des Beschwerdeführers oder des von diesem beauftragten Vertreters, wen aus der Beschwerdeschrift selbst unzweifelhaft ermittelt werden kann, daß die Beschwerde als solche ernsthaft gewollt ist, daß es sich also nicht nur um einen Entwurf handelt, und wer die Beschwerde verfolgt.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 1. April 1997 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. März 1997 - 6 T 111/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

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