Oberlandesgericht Köln, 1997-02-21, 19 U 148/96

19 U 148/96Tribunal supérieur21 févr. 1997

Regest

Enthält ein Direktunterrichtsvertrag auf Ausbildung zum Heilpraktiker als Voraussetzung der Wirksamkeit den Vorbehalt, daß die Ausbildungskosten durch einen Dritten (hier: Sozialversicherungsträger) übernommen werden, stellt die Übernahmeerklärung eine aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden des Vertrages dar. Dient die beabsichtigte Heilpraktikerausbildung der beruflichen Umschulung und Weiterqualifikation, trifft den zu unterrichtenden Teilnehmer bei fehlender ausdrücklicher vertraglicher Verpflichtung keine nebenvertragliche Pflicht, den Dritten (Kostenträger) im Verwaltungs- und Klagewege auf Übernahme der Ausbildungskosten in Anspruch zu nehmen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 148/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-02-21

Aktenzeichen: 19 U 148/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0221.19U148.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 158, 162, 242

Leitsätze

Enthält ein Direktunterrichtsvertrag auf Ausbildung zum Heilpraktiker als Voraussetzung der Wirksamkeit den Vorbehalt, daß die Ausbildungskosten durch einen Dritten (hier: Sozialversicherungsträger) übernommen werden, stellt die Übernahmeerklärung eine aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden des Vertrages dar. Dient die beabsichtigte Heilpraktikerausbildung der beruflichen Umschulung und Weiterqualifikation, trifft den zu unterrichtenden Teilnehmer bei fehlender ausdrücklicher vertraglicher Verpflichtung keine nebenvertragliche Pflicht, den Dritten (Kostenträger) im Verwaltungs- und Klagewege auf Übernahme der Ausbildungskosten in Anspruch zu nehmen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.06.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln 20 O 42/96 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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