19 U 113/96•Oberlandesgericht Köln, 1997-02-07, 19 U 113/96
Oberlandesgericht Köln, 1997-02-07, 19 U 113/96
19 U 113/96Tribunal supérieur7 févr. 1997
Regest
1. Den Vorfahrtberechtigten trifft ein Mitverschulden an dem Unfall, wenn sich der von rechts aus einer Einmündung kommende Wartepflichtige wegen schlechter Einsicht in die Vorfahrtsstraße so verhält, daß für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer mit einer Mißachtung der Vorfahrt zu rechnen ist. 2. Gleiches gilt, wenn der ortskundige Vorfahrtberechtigte ein von rechts zögernd in die Vorfahrtsstraße einbiegendes Fahrzeug sieht, und es naheliegt, daß die Aufmerksamkeit des wartepflichtigen Fahrers in erster Linie auf ein von rechts kommendes Fahrzeug gerichtet ist, das in die Straße einbiegen will, aus der der Wartepflichtige kommt. 3. Der Verursachungsanteil des Wartepflichtigen ist in solchen Fällen mit 30 % angemessen bewertet.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 U 113/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-02-07
Aktenzeichen: 19 U 113/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0207.19U113.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: StVG §§ 7, 9, 17, StVO §§ 1, 8, BGB § 254
Leitsätze
- Den Vorfahrtberechtigten trifft ein Mitverschulden an dem Unfall, wenn sich der von rechts aus einer Einmündung kommende Wartepflichtige wegen schlechter Einsicht in die Vorfahrtsstraße so verhält, daß für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer mit einer Mißachtung der Vorfahrt zu rechnen ist.
- Gleiches gilt, wenn der ortskundige Vorfahrtberechtigte ein von rechts zögernd in die Vorfahrtsstraße einbiegendes Fahrzeug sieht, und es naheliegt, daß die Aufmerksamkeit des wartepflichtigen Fahrers in erster Linie auf ein von rechts kommendes Fahrzeug gerichtet ist, das in die Straße einbiegen will, aus der der Wartepflichtige kommt.
- Der Verursachungsanteil des Wartepflichtigen ist in solchen Fällen mit 30 % angemessen bewertet.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.4.1996 - 21 O 485/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.538,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.12.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 65 %, der Kläger zu 35 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %, der Kläger zu 30 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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