Oberlandesgericht Köln, 1997-01-24, 16 Wx 2/97

16 Wx 2/97Tribunal supérieur24 janv. 1997

Regest

Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet jedenfalls dann für Wohngeldrückstände des Veräußerers aus den vergangenen Jahren, wenn diese Rückstände nicht nur im laufenden Jahr des Erwerbers der Eigentumswohnung, sondern auch noch einmal im darauffolgenden Jahr zu seinen Lasten in die ihn betreffende Einzelabrechnung eingestellt wurden und wenn diese Einzelabrechnung zusammen mit der jeweiligen Jahresabrechnung von der Eigentümerversammlung beschlossen wurde und diese Beschlüsse nicht fristgerecht angefochten wurden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 2/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-01-24

Aktenzeichen: 16 Wx 2/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0124.16WX2.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 16 Abs. 2

Leitsätze

Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet jedenfalls dann für Wohngeldrückstände des Veräußerers aus den vergangenen Jahren, wenn diese Rückstände nicht nur im laufenden Jahr des Erwerbers der Eigentumswohnung, sondern auch noch einmal im darauffolgenden Jahr zu seinen Lasten in die ihn betreffende Einzelabrechnung eingestellt wurden und wenn diese Einzelabrechnung zusammen mit der jeweiligen Jahresabrechnung von der Eigentümerversammlung beschlossen wurde und diese Beschlüsse nicht fristgerecht angefochten wurden.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 11. Dezember 1996 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. November 1996 - 29 T 198/96 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.610,59 DM.

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