Oberlandesgericht Köln, 1997-01-10, 4 WF 152/96

4 WF 152/96Tribunal supérieur10 janv. 1997

Regest

Der im Prozeßkostenhilfeverfahren mit der Einschränkung beigeordnete Anwalt, daß hierdurch keine Mehrkosten entstehen dürfen - nachdem der zunächst beigeordnete Anwalt nach Anfallen der Prozeßgebühr das Mandat niedergelegt hatte - , ist nicht durch die Vorschriften des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gehindert, die Prozeßgebühr nach § 19 BRAGO festsetzen zu lassen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 4 WF 152/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-01-10

Aktenzeichen: 4 WF 152/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0110.4WF152.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: BRAGO § 19, ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3

Leitsätze

Der im Prozeßkostenhilfeverfahren mit der Einschränkung beigeordnete Anwalt, daß hierdurch keine Mehrkosten entstehen dürfen - nachdem der zunächst beigeordnete Anwalt nach Anfallen der Prozeßgebühr das Mandat niedergelegt hatte - , ist nicht durch die Vorschriften des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gehindert, die Prozeßgebühr nach § 19 BRAGO festsetzen zu lassen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. L. und Partner wird der Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 2. August 1996 (45 F 231/92) aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, die von den Rechtsanwälten Dr. L. und Partner unter dem 1. April 1996 beantragte Festsetzung einer Vergütung gegen die eigene Partei gemäß § 19 BRAGO nicht mit der Begründung zurückzuweisen, daß eine Festsetzung nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen sei.

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