Oberlandesgericht Köln, 1997-01-06, 26 WF 157/96

26 WF 157/96Tribunal supérieur6 janv. 1997

Regest

1. Hat der Verpflichtete ein Verzeichnis vorgelegt, das nicht von vornherein unbrauchbar ist, kann wegen behaupteter Mängel regelmäßig nicht dessen Ergänzung oder Erneuerung verlangt werden. Eventuelle Mängel sind im Verfahren über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder im Rechtsstreit über die Ausgleichsforderung zu klären. 2. Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach § 1379 BGB über den Bestand seines Endvermögens am Stichtag ist auf das Endvermögen im Sinne des § 1375 Abs. 1 BGB beschränkt. Sie erstreckt sich nicht auf die Vermögensminderungen, die anch § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind. 3. Neben dem generellen Auskunftsanspruch des § 1379 BGB steht dem Auskunftsberechtigten der allgemeine Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zu, der die Vermögensminderungen umfaßt. Der hat aber wegen der Regelung des § 1379 BGB nur ergänzende Funktion. Mit ihm kann der Auskunftsberechtigte nur Auskunft über einzelne Handlungen des Auskunftspflichtigen im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB verlangen, für deren Vorliegen er hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorgetragen haben muß. Der allgemeine Auskunftsanspruch erstreckt sich deshalb auch nicht auf einen Inbegriff von Gegenständen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 26 WF 157/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-01-06

Aktenzeichen: 26 WF 157/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:0106.26WF157.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 1379, 1375 ABS. 1, 1375 ABS. 2; BGB § 242

Leitsätze

  1. Hat der Verpflichtete ein Verzeichnis vorgelegt, das nicht von vornherein unbrauchbar ist, kann wegen behaupteter Mängel regelmäßig nicht dessen Ergänzung oder Erneuerung verlangt werden. Eventuelle Mängel sind im Verfahren über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder im Rechtsstreit über die Ausgleichsforderung zu klären. 2. Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach § 1379 BGB über den Bestand seines Endvermögens am Stichtag ist auf das Endvermögen im Sinne des § 1375 Abs. 1 BGB beschränkt. Sie erstreckt sich nicht auf die Vermögensminderungen, die anch § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind. 3. Neben dem generellen Auskunftsanspruch des § 1379 BGB steht dem Auskunftsberechtigten der allgemeine Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zu, der die Vermögensminderungen umfaßt. Der hat aber wegen der Regelung des § 1379 BGB nur ergänzende Funktion. Mit ihm kann der Auskunftsberechtigte nur Auskunft über einzelne Handlungen des Auskunftspflichtigen im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB verlangen, für deren Vorliegen er hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorgetragen haben muß. Der allgemeine Auskunftsanspruch erstreckt sich deshalb auch nicht auf einen Inbegriff von Gegenständen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 4. November 1996 gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe für die Ergänzungsanträge der Antragsgegnerin betreffend die Auskunftserteilung über das Endvermögen des Antragstellers mit Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Düren vom 7. Oktober 1996 -22 F 250/95- wird zurückgewiesen.

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