7 U 123/96 (Baul.)•Oberlandesgericht Köln, 1996-12-18, 7 U 123/96 (Baul.)
Oberlandesgericht Köln, 1996-12-18, 7 U 123/96 (Baul.)
7 U 123/96 (Baul.)Tribunal supérieur18 déc. 1996
Regest
Ist der Instanzenzug durch eine Spezialvorschrift (hier § 2 der Verordnung vom 21.10.1994 betreffend Berufungen in Baulandsachen, GVBI NW 1994, 961) abweichend von den Vorschriften des Gerichtsverfassungsrechts geregelt und kann die Kenntnis dieser Spezialvorschrift bei Parteien und Rechtsanwälten nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, so ist es mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Grundsatz, daß der Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschwert werden darf, unvereinbar, die bei dem an sich zuständigen Oberlandesgericht eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen. In diesem Fall hat vielmehr in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO eine Verweisung an das zuständige Rechtsmittelgericht zu erfolgen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 7 U 123/96 (Baul.) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-12-18
Aktenzeichen: 7 U 123/96 (Baul.)
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1218.7U123.96BAUL.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: ZPO § 281; GG Art. 19 IV; GVG § 119
Leitsätze
Ist der Instanzenzug durch eine Spezialvorschrift (hier § 2 der Verordnung vom 21.10.1994 betreffend Berufungen in Baulandsachen, GVBI NW 1994, 961) abweichend von den Vorschriften des Gerichtsverfassungsrechts geregelt und kann die Kenntnis dieser Spezialvorschrift bei Parteien und Rechtsanwälten nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, so ist es mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Grundsatz, daß der Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschwert werden darf, unvereinbar, die bei dem an sich zuständigen Oberlandesgericht eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen. In diesem Fall hat vielmehr in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO eine Verweisung an das zuständige Rechtsmittelgericht zu erfolgen.
Tenor
Das Oberlandesgericht Köln, Senat für Baulandsachen, erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist auf Antrag der Beteiligten zu 1) das Verfahren an das örtlich zuständige Oberlandesgericht Hamm, Senat für Baulandsachen.
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