Oberlandesgericht Köln, 1996-12-18, 11 U 157/96

11 U 157/96Tribunal supérieur18 déc. 1996

Regest

Die Beschränkung des Wahlrechts (Übertragung, Verzicht oder Aufhebung) aus der Sicherungsvereinbarung auf den Löschungsanspruch (Aufhebung) hat mit dem Zuschlag ihre Wirkung verloren. Der Grund für die Beschränkung des Rückgewähranspruchs bei nicht mehr valutierter oder nicht mehr voll valutierter Grundschuld liegt in der einfacheren praktischen Handhabung für die Banken. Die Hypothekenbanken haben ein schützenswertes Interesse an einer klaren und übersichtlichen Vertragsabwicklung. Aus der Sicherungsvereinbarung mit dem Schuldner folgt grundsätzlich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Übererlöses.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 11 U 157/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-12-18

Aktenzeichen: 11 U 157/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1218.11U157.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: ZVG § 91 Abs. 1

Leitsätze

Die Beschränkung des Wahlrechts (Übertragung, Verzicht oder Aufhebung) aus der Sicherungsvereinbarung auf den Löschungsanspruch (Aufhebung) hat mit dem Zuschlag ihre Wirkung verloren. Der Grund für die Beschränkung des Rückgewähranspruchs bei nicht mehr valutierter oder nicht mehr voll valutierter Grundschuld liegt in der einfacheren praktischen Handhabung für die Banken. Die Hypothekenbanken haben ein schützenswertes Interesse an einer klaren und übersichtlichen Vertragsabwicklung. Aus der Sicherungsvereinbarung mit dem Schuldner folgt grundsätzlich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Übererlöses.

Tenor

Auf die Berufung des Streitverkündeten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14.06.1996 - 9 O 84/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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