3 U 40/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-12-17, 3 U 40/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-12-17, 3 U 40/96
3 U 40/96Tribunal supérieur17 déc. 1996
Regest
1. Für die Ausgleichung gemäß §§ 2050, 2055 BGB ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend. 2. Die Ausgleichung verschafft keinen Zahlungsanspruch; vielmehr handelt es sich lediglich um einen Rechnungsposten, der die Teilungsquote des § 2047 BGB verändert. 3. Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur das Rechtsverhältnis selbst sein, nicht aber seine Vorfragen oder seine einzelnen Elemente, insbesondere nicht die Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs (hier: Einzelfragen hinsichtlich der Berechnung der Auseinandersetzungsquote im Teilungsplan des Testamentsvollstreckers).
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 3 U 40/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-12-17
Aktenzeichen: 3 U 40/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1217.3U40.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 2047, 2050, 2055
Leitsätze
- Für die Ausgleichung gemäß §§ 2050, 2055 BGB ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend.
- Die Ausgleichung verschafft keinen Zahlungsanspruch; vielmehr handelt es sich lediglich um einen Rechnungsposten, der die Teilungsquote des § 2047 BGB verändert.
- Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur das Rechtsverhältnis selbst sein, nicht aber seine Vorfragen oder seine einzelnen Elemente, insbesondere nicht die Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs (hier: Einzelfragen hinsichtlich der Berechnung der Auseinandersetzungsquote im Teilungsplan des Testamentsvollstreckers).
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Februar 1996 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 338/95 - wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.
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