19 U 59/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-11-29, 19 U 59/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-11-29, 19 U 59/96
19 U 59/96Tribunal supérieur29 nov. 1996
Regest
Ein von den Parteien in einem gerichtlichen Zwischenvergleich vereinbartes Schiedsgutachten über die Funktionstüchtigkeit einer gekauften Computeranlage einschließlich mitgelieferter Software ist dann nicht verbindlich, wenn es einen schweren Begründungsmangel aufweist. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn der Sachverständige zur Überprüfung der Speicherkapazität des Rechners ein Diagnoseprogramm (,CheckIT") eingesetzt hat, das wegen der unterlassenen Deaktivierung eines Speichermanagers (,HINEM.SYS") vor dem Starten des Tests nicht aussagekräftig ist. Haben die Parteien in dem Vergleich die Wandelungsberechtigung hinsichtlich der ,kompletten Computeranlage" davon abhängig gemacht, daß der Sachverständige bei Test einen ,Funktionsmangel" des Gerätes feststellt, so kann der Käufer den gesamten Kaufvertrag rückgängig machen, wenn der Gutachter die EDV-Einheit mit den gelieferten Programmen nicht betreiben kann. Weitergehende, aufwendige Feststellungen dahingehend, ob der Fehler in der Hard- oder in der Software liegt, sind nicht erforderlich.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 U 59/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-11-29
Aktenzeichen: 19 U 59/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1129.19U59.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 317, 319
Leitsätze
Ein von den Parteien in einem gerichtlichen Zwischenvergleich vereinbartes Schiedsgutachten über die Funktionstüchtigkeit einer gekauften Computeranlage einschließlich mitgelieferter Software ist dann nicht verbindlich, wenn es einen schweren Begründungsmangel aufweist. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn der Sachverständige zur Überprüfung der Speicherkapazität des Rechners ein Diagnoseprogramm (,CheckIT") eingesetzt hat, das wegen der unterlassenen Deaktivierung eines Speichermanagers (,HINEM.SYS") vor dem Starten des Tests nicht aussagekräftig ist. Haben die Parteien in dem Vergleich die Wandelungsberechtigung hinsichtlich der ,kompletten Computeranlage" davon abhängig gemacht, daß der Sachverständige bei Test einen ,Funktionsmangel" des Gerätes feststellt, so kann der Käufer den gesamten Kaufvertrag rückgängig machen, wenn der Gutachter die EDV-Einheit mit den gelieferten Programmen nicht betreiben kann. Weitergehende, aufwendige Feststellungen dahingehend, ob der Fehler in der Hard- oder in der Software liegt, sind nicht erforderlich.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Dezember 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 15 O 19/95 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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