Oberlandesgericht Köln, 1996-11-29, 19 U 212/95

19 U 212/95Tribunal supérieur29 nov. 1996

Regest

Liefert der Verkäufer einzelne Bestandteile einer EDV-Konfiguration (Kassenanlage) nebst zugehöriger Software, so ist der Käufer zur Wandelung des Kaufvertrages berechtigt, wenn die zum Lieferumfang gehörenden Schnittstellenkarten, die die Verbindung und den Zugriff auf einen auswärtigen Rechner ermöglichen sollen, beim Dauerbetrieb fortlaufend ausfallen und daher der mit dem Programm verfolgte Zweck (zentrale und differenzierte Erfassung von Zahlungsvorgängen nach verschiedenen Zahlungsmitteln; Entfallen von Tagesabrechnungen) nicht erreicht werden kann.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 212/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-11-29

Aktenzeichen: 19 U 212/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1129.19U212.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 459, 462

Leitsätze

Liefert der Verkäufer einzelne Bestandteile einer EDV-Konfiguration (Kassenanlage) nebst zugehöriger Software, so ist der Käufer zur Wandelung des Kaufvertrages berechtigt, wenn die zum Lieferumfang gehörenden Schnittstellenkarten, die die Verbindung und den Zugriff auf einen auswärtigen Rechner ermöglichen sollen, beim Dauerbetrieb fortlaufend ausfallen und daher der mit dem Programm verfolgte Zweck (zentrale und differenzierte Erfassung von Zahlungsvorgängen nach verschiedenen Zahlungsmitteln; Entfallen von Tagesabrechnungen) nicht erreicht werden kann.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. August 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 10 O 17/94 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz sowie in der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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