Oberlandesgericht Köln, 1996-11-22, 19 W 41/96

19 W 41/96Tribunal supérieur22 nov. 1996

Regest

Macht eine Partei Ansprüche, die sie im laufenden Zugewinnausgleichsverfahren geltend machen kann, außerhalb dieses Verfahrens gesondert geltend, weil sie sich davon eine schnellere Erledigung des Zugewinnausgleichsverfahrens verspricht, und begehrt sie hierfür Prozeßkostenhilfe, so ist ihre Klage mutwillig (§ 114 ZPO).

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 W 41/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-11-22

Aktenzeichen: 19 W 41/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1122.19W41.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 114 ff., 621; BGB § 1375

Leitsätze

Macht eine Partei Ansprüche, die sie im laufenden Zugewinnausgleichsverfahren geltend machen kann, außerhalb dieses Verfahrens gesondert geltend, weil sie sich davon eine schnellere Erledigung des Zugewinnausgleichsverfahrens verspricht, und begehrt sie hierfür Prozeßkostenhilfe, so ist ihre Klage mutwillig (§ 114 ZPO).

Tenor

In pp. wird die Beschwerde der Klägerin gegen den ihr Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß des Landgerichts Köln vom 21.3.1986 - 21 O 156/95 - zurückgewiesen.

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