Oberlandesgericht Köln, 1996-11-13, 26 WF 132/96

26 WF 132/96Tribunal supérieur13 nov. 1996

Regest

1. Zur Bindung des Kostenbeamten an die zugrunde liegende Prozeßkostenhilfebewilligung 2. Selbst eine unzulässige rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann im Rahmen der zu dem beigeordneten Rechtsanwalt betriebenen Kostenfestsetzung gegen die Landeskasse grundsätzlich nicht korrigiert werden. 3. Zu den Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts bei einer Erinnerung des Rechtsanwalts gegen einen zurückgewiesenen Festsetzungsantrag.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 26 WF 132/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-11-13

Aktenzeichen: 26 WF 132/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1113.26WF132.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 114 FF

Leitsätze

  1. Zur Bindung des Kostenbeamten an die zugrunde liegende Prozeßkostenhilfebewilligung 2. Selbst eine unzulässige rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann im Rahmen der zu dem beigeordneten Rechtsanwalt betriebenen Kostenfestsetzung gegen die Landeskasse grundsätzlich nicht korrigiert werden. 3. Zu den Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts bei einer Erinnerung des Rechtsanwalts gegen einen zurückgewiesenen Festsetzungsantrag.

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 16. August 1996 - 12 F 117/96 - wird zurückgewiesen.

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