Oberlandesgericht Köln, 1996-11-06, 5 U 90/96

5 U 90/96Tribunal supérieur6 nov. 1996

Regest

BGB §§ 276, 611, 823, 847 1) Haematome infolge einer Heparintherapie zur Thromboseprophylaxe sind ausgesprochen selten. 2) Sie sind deshalb nicht als Verdachtsdiagnose naheliegend bei Schmerzen in der Leiste, die später in den Oberschenkel ausstrahlen. 3) Eine sonographische Untersuchung der schmerzenden Stelle ist zunächst ausreichend. 4) Erst das Auftreten neurologischer Ausfallerscheinungen nötigt zu weiterer Diagnostik z.B. durch CT.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 5 U 90/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-11-06

Aktenzeichen: 5 U 90/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1106.5U90.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 276, 611, 823, 847

Leitsätze

BGB §§ 276, 611, 823, 847 1) Haematome infolge einer Heparintherapie zur Thromboseprophylaxe sind ausgesprochen selten.

  1. Sie sind deshalb nicht als Verdachtsdiagnose naheliegend bei Schmerzen in der Leiste, die später in den Oberschenkel ausstrahlen.

  2. Eine sonographische Untersuchung der schmerzenden Stelle ist zunächst ausreichend.

  3. Erst das Auftreten neurologischer Ausfallerscheinungen nötigt zu weiterer Diagnostik z.B. durch CT.

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