Oberlandesgericht Köln, 1996-10-08, 25 UF 168/96

25 UF 168/96Tribunal supérieur8 oct. 1996

Regest

Auch zwischen getrenntlebenden Ehegatten sind Besitzschutzansprüche wegen verbotener Eigenmacht in Bezug auf Hausrat durchsetzbar, aber nur in Verbindung mit der Durchführung eines Hausratteilungsverfahrens.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 25 UF 168/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-10-08

Aktenzeichen: 25 UF 168/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1008.25UF168.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: §§ 858 ff, 1361 a BGB, § 18 a HausratVO

Leitsätze

Auch zwischen getrenntlebenden Ehegatten sind Besitzschutzansprüche wegen verbotener Eigenmacht in Bezug auf Hausrat durchsetzbar, aber nur in Verbindung mit der Durchführung eines Hausratteilungsverfahrens.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschlußdes Amtsgerichts - Familiengericht - Bergheim vom 25. Juli 1996 - 61 AF 219/95 - unter Aufrechterhaltung der Ziffer

  1. seines Tenors zu Ziffer 1. seines Tenors dahin geän

dert, daß der auf Herausgabe zweier Teppiche (Indien Biojahr), zweier Orientteppiche und einer Bettumrandung (Nepal) durch die Antragsgegnerin an den Antragsteller gerichtete Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wird, und sein auf Herausgabe weiterer Hausratsgegenstände gerichteter Antrag zurückgewiesen bleibt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

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