Oberlandesgericht Köln, 1996-10-07, 16 Wx 202/95

16 Wx 202/95Tribunal supérieur7 oct. 1996

Regest

Ist der Rechtsweg erschöpft, sind gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gegenvorstellungen dann zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer Verfassungsgrundsätze gerügt wird. Die Gegenvorstellungen müssen dann in der für die weitere Beschwerde vorgeschriebenen Form (§ 29 FGG) geltend gemacht werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 202/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-10-07

Aktenzeichen: 16 Wx 202/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:1007.16WX202.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: FGG § 29

Leitsätze

Ist der Rechtsweg erschöpft, sind gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gegenvorstellungen dann zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer Verfassungsgrundsätze gerügt wird. Die Gegenvorstellungen müssen dann in der für die weitere Beschwerde vorgeschriebenen Form (§ 29 FGG) geltend gemacht werden.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß der 1. Ferienzivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.07.1996 - 1 T 495/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

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