Oberlandesgericht Köln, 1996-09-30, 20 W 27/96

20 W 27/96Tribunal supérieur30 sept. 1996

Regest

1. Für die Ermittlung des Anspruchs des Pflichtteilberechtigten ist vom Zeitpunkt des Erbfalls auszugehen. 2. Diese Rechtslage ist durch die Wiedervereinigung und die damit etwa verbundene Wertsteigerung eines in der DDR gelegenen, zum Nachlaß gehörenden Grundstücks (OLG München DtZ 93, 153 f) unberührt geblieben. 3. Dem kann auch durch eine entsprechende Anwendung des § 2313 Abs.2 BGB zugunsten der Klägerin nicht abgeholfen werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 20 W 27/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-09-30

Aktenzeichen: 20 W 27/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0930.20W27.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 2311, 2314, 2313 Abs. 2

Leitsätze

  1. Für die Ermittlung des Anspruchs des Pflichtteilberechtigten ist vom Zeitpunkt des Erbfalls auszugehen.

  2. Diese Rechtslage ist durch die Wiedervereinigung und die damit etwa verbundene Wertsteigerung eines in der DDR gelegenen, zum Nachlaß gehörenden Grundstücks (OLG München DtZ 93, 153 f) unberührt geblieben.

  3. Dem kann auch durch eine entsprechende Anwendung des § 2313 Abs.2 BGB zugunsten der Klägerin nicht abgeholfen werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Juni 1996 - 16 O 582/92 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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