16 WX 86/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-09-24, 16 WX 86/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-09-24, 16 WX 86/96
16 WX 86/96Tribunal supérieur24 sept. 1996
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 86/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-09-24
Aktenzeichen: 16 WX 86/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0924.16WX86.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
- Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. März 1996
- 29 T 100/95 - und des Amtsgerichts Köln vom 30. März 1995 - 202 II 116/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
a) Der am 26. April 1994 gefaßte Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 5a - Entlastung der J. GmbH als Verwalterin für das Geschäftsjahr 1993 - wird für ungültig erklärt, soweit der Verwalterin Entlastung erteilt worden ist für die durch Einholung vollständiger Grundbuchauszüge entstandenen Ausgaben, die als "sonstige Eigentümernebenkosten* in die Jahresabrechnung 1993 eingestellt worden sind.
b) Der am 26. April 1994 gefaßte Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 9 c a
- Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von 90.000,-- DM zur Finanzierung der Schadensersatzzahlungen an die Fa. B. sowie noch offener Verfahrenskosten - wird für ungültig erklärt.
c) Soweit der Antragsteller begehrt, die am 26. April 1994 gefaßten Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 4 - Genehmigung der Jahresabrechnung 1993 einschließlich der Einzelabrechnüngen - und zu TOP 5a - Entlastung der J. GmbH als Verwalterin für das Geschäftsjahr 1993 - deshalb für ungültig zu erklären, weil in die Jahresabrechnung 1993 Kosten für die Reparatur der Gegensprechanlage und Kosten der Müllabfuhr eingestellt und umgelegt worden sind, wird der die sofortige Beschwerde zurückweisende Beschluß des Landgerichts aufgehoben.
Insoweit wird das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.
- Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Seine Anschlußbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
-
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.
-
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird unter Zurückweisung der Geschäftswertbeschwerde des Antragstellers auf 310.424,-- DM festgesetzt.
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