19 U 253/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-09-09, 19 U 253/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-09-09, 19 U 253/95
19 U 253/95Tribunal supérieur9 sept. 1996
Regest
Zulässigkeit und Wirkung einer vorprozessual getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung sind nach deutschem Prozeßrecht zu beurteilen, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird. Das Zustandekommen dieser Vereinbarung richtet sich nach deutschem oder ausländischem bürgerlichen Recht (wie BGH NJW 1986, 1438). Eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung, durch die die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ausgeschlossen wird, ist unwirksam, wenn sie von Personen getroffen worden ist, die die (polnische) Klägerin nach deren Vortrag vorsätzlich sittenwidrig zugunsten der (deutschen) Beklagten geschädigt haben, und wenn der Klägerin dadurch die Vorteile entzogen werden, die für sie in der Inanspruchnahme des allgemeinen deutschen Gerichtsstands der Beklagten liegen (hier: ein in Deutschland ergehendes Urteil ist hier vollstreckbar, ein polnisches mangels verbürgter Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht.).
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 U 253/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-09-09
Aktenzeichen: 19 U 253/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0909.19U253.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO § 38, BGB § 242
Leitsätze
Zulässigkeit und Wirkung einer vorprozessual getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung sind nach deutschem Prozeßrecht zu beurteilen, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird. Das Zustandekommen dieser Vereinbarung richtet sich nach deutschem oder ausländischem bürgerlichen Recht (wie BGH NJW 1986, 1438). Eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung, durch die die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ausgeschlossen wird, ist unwirksam, wenn sie von Personen getroffen worden ist, die die (polnische) Klägerin nach deren Vortrag vorsätzlich sittenwidrig zugunsten der (deutschen) Beklagten geschädigt haben, und wenn der Klägerin dadurch die Vorteile entzogen werden, die für sie in der Inanspruchnahme des allgemeinen deutschen Gerichtsstands der Beklagten liegen (hier: ein in Deutschland ergehendes Urteil ist hier vollstreckbar, ein polnisches mangels verbürgter Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht.).
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.11.1995 - 20 O 237/95 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
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