19 W 31/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-08-14, 19 W 31/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-08-14, 19 W 31/96
19 W 31/96Tribunal supérieur14 août 1996
Regest
Es gehört zur Substantiierungspflicht eines Gläubigers, der gemäß § 887 Abs. 2 ZPO eine Verurteilung des Schuldners zur Zahlung eines Kostenvorschusses beantragt, daß er die bei Durchführung der Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten möglichst genau darlegt. Dazu gehört zumindest die Vorlage eines detaillierten Kostenvoranschlages eines Werkunternehmers oder eine entsprechende Kostenschätzung eines Sachverständigen. Genügt der Antrag diesen Anforderungen nicht, obwohl dies möglich wäre, ist das Gericht nicht gehalten, den Kostenaufwand von sich aus durch die Beauftragung eines Gutachters zu ermitteln. Insoweit fehlt es nämlich schon an den notwendigen Anknüpfungstatsachen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 W 31/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-08-14
Aktenzeichen: 19 W 31/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0814.19W31.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO § 887 ABS. 2
Leitsätze
Es gehört zur Substantiierungspflicht eines Gläubigers, der gemäß § 887 Abs. 2 ZPO eine Verurteilung des Schuldners zur Zahlung eines Kostenvorschusses beantragt, daß er die bei Durchführung der Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten möglichst genau darlegt. Dazu gehört zumindest die Vorlage eines detaillierten Kostenvoranschlages eines Werkunternehmers oder eine entsprechende Kostenschätzung eines Sachverständigen.
Genügt der Antrag diesen Anforderungen nicht, obwohl dies möglich wäre, ist das Gericht nicht gehalten, den Kostenaufwand von sich aus durch die Beauftragung eines Gutachters zu ermitteln. Insoweit fehlt es nämlich schon an den notwendigen Anknüpfungstatsachen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 12. Juni 1996 wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 21. Mai 1996 - 21 O 97/91 - teilweise wie folgt abgeändert:
Der Antrag des Gläubigers vom 23. Januar 1996, den Schuldner zur Zahlung eines Kostenvorschusses von 119.511,50 DM zu verurteilen, wird zurückgewiesen.
Die weitere sofortige Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des durch den Antrag vom 23. Januar 1996 eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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