Oberlandesgericht Köln, 1996-08-09, 16 WX 172/96

16 WX 172/96Tribunal supérieur9 août 1996

Regest

Namenswal durch ausländische Ehegatten in der Bunderepublik Art. 7 § 5 Abs. 1 FamNamRG Ausländische Eheleute, die gleichzeitig Deutsche i.S. Art. 116 GG sind und in der Bundesrepublik leben, können nach Art. 7 § 5 Abs. 1 FamNamRG noch innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (01.04.1994) im Zusammenhang mit einer Wahl des deutschen Rechts nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ihren Ehenamen neu wählen, wenn die Ehe am 01.04.1994 bestand und die Ehegatten zuvor Erklärungen hinsichtlich ihres Ehenamens auf der Grundlage des bisher für sie geltenden ausländischen Rechts abgegeben hatten, soweit dieses ausländische Recht inhaltlich mit der entsprechenden deutschen Regelung (§§ 1355 BGB, 13 a EheG) übereinstimmt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 172/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-08-09

Aktenzeichen: 16 WX 172/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0809.16WX172.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ART. 7 § 5 ABS. 1 FAMNAMRG

Leitsätze

Namenswal durch ausländische Ehegatten in der Bunderepublik

Art. 7 § 5 Abs. 1 FamNamRG Ausländische Eheleute, die gleichzeitig Deutsche i.S. Art. 116 GG sind und in der Bundesrepublik leben, können nach Art. 7 § 5 Abs. 1 FamNamRG noch innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (01.04.1994) im Zusammenhang mit einer Wahl des deutschen Rechts nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ihren Ehenamen neu wählen, wenn die Ehe am 01.04.1994 bestand und die Ehegatten zuvor Erklärungen hinsichtlich ihres Ehenamens auf der Grundlage des bisher für sie geltenden ausländischen Rechts abgegeben hatten, soweit dieses ausländische Recht inhaltlich mit der entsprechenden deutschen Regelung (§§ 1355 BGB, 13 a EheG) übereinstimmt.

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