Oberlandesgericht Köln, 1996-07-12, 11 W 39/96

11 W 39/96Tribunal supérieur12 juil. 1996

Regest

Eine Bank ist grundsätzlich nicht gehalten, ihre Kunden auf Risiken eines gefährlichen Kreditgeschäfts hinzuweisen. Eine derartige Warnpflicht besteht ausnahmsweise, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers gegeben und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 11 W 39/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-07-12

Aktenzeichen: 11 W 39/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0712.11W39.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: AUFKLÄRUNGS- UND BERATUNGSPFLICHT; DER BANKEN

Leitsätze

Eine Bank ist grundsätzlich nicht gehalten, ihre Kunden auf Risiken eines gefährlichen Kreditgeschäfts hinzuweisen. Eine derartige Warnpflicht besteht ausnahmsweise, wenn im Einzelfall ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers gegeben und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 1O. 4. 1996 - 9 O 74/96 - wird zurückgewiesen.

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