11 W 36/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-07-12, 11 W 36/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-07-12, 11 W 36/96
11 W 36/96Tribunal supérieur12 juil. 1996
Regest
Indem das Gesetz auf den bisherigen Sach- und Streitstand abstellt, gebietet es nicht, den voraussichtlichen Verlauf des Rechtsstreits ohne Erledigungserklärungen unbeachtet zu lassen. Absehbare weitere Entwicklungen können in die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO einfließen. Dem Gericht ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung nur verwehrt, in einer unklaren Prozeßlage durch Aufklärung bislang nicht Feststehendes zu ermitteln.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 11 W 36/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-07-12
Aktenzeichen: 11 W 36/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0712.11W36.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: ZPO § 91 a
Leitsätze
Indem das Gesetz auf den bisherigen Sach- und Streitstand abstellt, gebietet es nicht, den voraussichtlichen Verlauf des Rechtsstreits ohne Erledigungserklärungen unbeachtet zu lassen. Absehbare weitere Entwicklungen können in die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO einfließen. Dem Gericht ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung nur verwehrt, in einer unklaren Prozeßlage durch Aufklärung bislang nicht Feststehendes zu ermitteln.
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 26. 4. 1996 - 9 O 577/95 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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