Oberlandesgericht Köln, 1996-07-01, 2 W 102/96

2 W 102/96Tribunal supérieur1 juil. 1996

Regest

Verlangt der Untermieter von Räumen, die dem Hauptmieter als Geschäftsräume vermietet wurden, von dem Untermieter aber zu Wohnzwecken genutzt werden, im Anschluß an ein Räumungsverlangen des (Haupt-)Vermieters lediglich die Bewilligung einer angemessenen Räumungsfrist, so können dem Vermieter, der ungeachtet dieses Verlangens sogleich Räumungsklage erhebt, nach Erledigung der Hauptsache unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 b Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 W 102/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-07-01

Aktenzeichen: 2 W 102/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0701.2W102.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 91 a, 93 b Abs. 3, 721 Abs. 1

Leitsätze

Verlangt der Untermieter von Räumen, die dem Hauptmieter als Geschäftsräume vermietet wurden, von dem Untermieter aber zu Wohnzwecken genutzt werden, im Anschluß an ein Räumungsverlangen des (Haupt-)Vermieters lediglich die Bewilligung einer angemessenen Räumungsfrist, so können dem Vermieter, der ungeachtet dieses Verlangens sogleich Räumungsklage erhebt, nach Erledigung der Hauptsache unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 b Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. März 1996 - 8 O 417/95 - abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat ebenfalls der Kläger zu tragen.

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