2 Wx 19/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-06-26, 2 Wx 19/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-06-26, 2 Wx 19/96
2 Wx 19/96Tribunal supérieur26 juin 1996
Regest
Ob im Anschluß an ein im Erbscheinsverfahren zur Echtheit der auf einem Testament befindlichen Unterschrift vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten weitere Gutachten einzuholen sind, hat das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Gericht, das sich aufgrund des bereits erstatteten Gutachtens eine positive Überzeugung gebildet hat, einen Antrag des Beteiligten auf Aktenversendung zum Zwecke der Einholung eines privaten Gegengutachtens ablehnt und in der Sache entscheidet.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 19/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-06-26
Aktenzeichen: 2 Wx 19/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0626.2WX19.96.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: FGG §§ 12, 15; ZPO § 412 Abs. 1; StPO § 244 Abs. 4 Satz 2
Leitsätze
Ob im Anschluß an ein im Erbscheinsverfahren zur Echtheit der auf einem Testament befindlichen Unterschrift vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten weitere Gutachten einzuholen sind, hat das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Gericht, das sich aufgrund des bereits erstatteten Gutachtens eine positive Überzeugung gebildet hat, einen Antrag des Beteiligten auf Aktenversendung zum Zwecke der Einholung eines privaten Gegengutachtens ablehnt und in der Sache entscheidet.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 22. April 1996 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. März 1996 - 11 T 153/94 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat der Beteiligten zu 2) die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
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