Oberlandesgericht Köln, 1995-01-10, 15 U 114/94

15 U 114/94Tribunal supérieur10 janv. 1995

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 15 U 114/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-01-10

Aktenzeichen: 15 U 114/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0110.15U114.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 28. April 1994 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 308/91 - teilweise abgeändert. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage wird ebenfalls abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Die Kläger können die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Beklagte zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten.

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