2 W 1/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-01-06, 2 W 1/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-01-06, 2 W 1/95
2 W 1/95Tribunal supérieur6 janv. 1995
Regest
Voraussetzungen für PKH-Bewilligung für den Zessionar 1) Eine vorweggenommene Beweiswürdigung (Beweisantizipation) ist im Prozeßkostenhilfeverfahren zwar nicht in Bezug auf das konkret wahrscheinliche Ergebnis einer Zeugenaussage, wohl aber in Bezug auf den Beweiswert der Aussage im behaupteten Sinn zulässig. 2) Für die Prozeßkostenhilfebedürftigkeit kommt es im Fall der Abtretung vor Einleitung der Rechtsverfolgung sowohl auf die Bedürftigkeit des Zedenten wie die des Zessionars an. Das gilt nicht nur in Fällen des Rechtsmißbrauchs durch Vorschieben einer bedürftigen Partei, sondern immer dann, wenn kein triftiger Grund für die Abtretung bestanden hat.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 W 1/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-01-06
Aktenzeichen: 2 W 1/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0106.2W1.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: § 114 ZPO; § 116 NR. 1 ZPO
Leitsätze
Voraussetzungen für PKH-Bewilligung für den Zessionar
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Eine vorweggenommene Beweiswürdigung (Beweisantizipation) ist im Prozeßkostenhilfeverfahren zwar nicht in Bezug auf das konkret wahrscheinliche Ergebnis einer Zeugenaussage, wohl aber in Bezug auf den Beweiswert der Aussage im behaupteten Sinn zulässig.
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Für die Prozeßkostenhilfebedürftigkeit kommt es im Fall der Abtretung vor Einleitung der Rechtsverfolgung sowohl auf die Bedürftigkeit des Zedenten wie die des Zessionars an. Das gilt nicht nur in Fällen des Rechtsmißbrauchs durch Vorschieben einer bedürftigen Partei, sondern immer dann, wenn kein triftiger Grund für die Abtretung bestanden hat.
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