Oberlandesgericht Köln, 1994-12-15, 1 U 63/93

1 U 63/93Tribunal supérieur15 déc. 1994

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 1 U 63/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-12-15

Aktenzeichen: 1 U 63/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1215.1U63.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Juli 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 0 58/92 -unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin sowie der Anschlußberufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 82.176,67 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 20. März 1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 17,25 % und die Beklagte zu 82,75 %.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 20,05 % und die Beklagte zu 79,95 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,- DM abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

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