Oberlandesgericht Köln, 1994-12-13, 22 U 148/94

22 U 148/94Tribunal supérieur13 déc. 1994

Regest

Kein Ersatzanspruch bei Beschädigung des Frachtgutes nach Auslieferung Ein Ersatzanspruch gem. § 29 KVO besteht nicht, wenn der Schaden nach Auslieferung entstanden ist; ausgeliefert ist das Frachtgut, wenn es mit Einverständnis des Empfängers für diesen so bereitgestellt ist, daß er ohne Hindernis die Sachherrschaft erwerben kann. Die Vereinbarung der Ablieferung ,frei Haus" begründet keine Verpflichtung des Frachtführers, das Frachtgut selbst abzuladen. Ist der Fahrer gleichwohl beim Abladen behilflich, so wird er dadurch nicht zum Verrichtungsgehilfen des Frachtführers.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 22 U 148/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-12-13

Aktenzeichen: 22 U 148/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1213.22U148.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: § 29 KVO; § 831 BGB

Leitsätze

Kein Ersatzanspruch bei Beschädigung des Frachtgutes nach Auslieferung

Ein Ersatzanspruch gem. § 29 KVO besteht nicht, wenn der Schaden nach Auslieferung entstanden ist; ausgeliefert ist das Frachtgut, wenn es mit Einverständnis des Empfängers für diesen so bereitgestellt ist, daß er ohne Hindernis die Sachherrschaft erwerben kann. Die Vereinbarung der Ablieferung ,frei Haus" begründet keine Verpflichtung des Frachtführers, das Frachtgut selbst abzuladen. Ist der Fahrer gleichwohl beim Abladen behilflich, so wird er dadurch nicht zum Verrichtungsgehilfen des Frachtführers.

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