27 U 22/92•Oberlandesgericht Köln, 1994-11-09, 27 U 22/92
Oberlandesgericht Köln, 1994-11-09, 27 U 22/92
27 U 22/92Tribunal supérieur9 nov. 1994
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 27 U 22/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-11-09
Aktenzeichen: 27 U 22/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1109.27U22.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 4. Dezember 1991 verkündete Teilurteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 447/85 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 166.611,-- DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage auf Ersatz entgangenen Gewinns abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges insgesamt haben die Klägerin 8/13 und die Beklagte 5/13 zu tragen.
Die Kosten dieses Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1/13 und die Beklagte zu 12/13 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 182.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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