11 U 123/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-11-09, 11 U 123/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-11-09, 11 U 123/94
11 U 123/94Tribunal supérieur9 nov. 1994
Regest
Unzulässigkeit der Berufung bei einer vollständigen Umstellung des Klageantrags trotz unverändertem Sachverhalt Streitgegenstand, Berufung, Klageantrag, Grundbuchberichtigung, Rückübertragungsanspruch, Erbanteile ZPO § 519 b Eine Berufung ist nur zulässig, wenn mit ihr das erstinstanzliche Urteil in einem die Berufungssumme überschreitenden Umfang angefochten wird. Der Streitgegenstand wird nicht nur durch den Sachverhalt charakterisiert, sondern darüber hinaus durch den jeweiligen Klageantrag eingegrenzt. Fordert eine Partei in erster Instanz vom Beklagten die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, und klagt sie im Berufungsrechtszug auf Abgabe einer auf Rückübertragung von Erbanteilen gerichteten Willenserklärung, so verfolgt sie damit ihr früheres Begehren nicht weiter, ihre Berufung ist unzulässig.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 11 U 123/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-11-09
Aktenzeichen: 11 U 123/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1109.11U123.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: ZPO § 519 B; STREITGEGENSTAND; BERUFUNG; KLAGEANTRAG; GRUNDBUCHBERICHTIGUNG; RÜCKÜBERTRAGUNGSANSPRUCH; ERBANTEILE
Leitsätze
Unzulässigkeit der Berufung bei einer vollständigen Umstellung des Klageantrags trotz unverändertem Sachverhalt Streitgegenstand, Berufung, Klageantrag, Grundbuchberichtigung, Rückübertragungsanspruch, Erbanteile
ZPO § 519 b Eine Berufung ist nur zulässig, wenn mit ihr das erstinstanzliche Urteil in einem die Berufungssumme überschreitenden Umfang angefochten wird. Der Streitgegenstand wird nicht nur durch den Sachverhalt charakterisiert, sondern darüber hinaus durch den jeweiligen Klageantrag eingegrenzt. Fordert eine Partei in erster Instanz vom Beklagten die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, und klagt sie im Berufungsrechtszug auf Abgabe einer auf Rückübertragung von Erbanteilen gerichteten Willenserklärung, so verfolgt sie damit ihr früheres Begehren nicht weiter, ihre Berufung ist unzulässig.
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