Oberlandesgericht Köln, 1994-10-27, 1 U 28/94

1 U 28/94Tribunal supérieur27 oct. 1994

Regest

1) Macht das Vorstandsmitglied einer Genossenschaft im Rahmen des Antrages auf Gewährung eines Privatkredits falsche Angaben gegenüber einer wesentlichen Geschäftsbank der Genossenschaft, die daraufhin ihr Kreditengagement aufkündigt, so stellt dieses Fehlverhalten auch eine Pflichtverletzung gegenüber der Genossenschaft dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. 2) Für die Kündigung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft können nur solche Gründe herangezogen werden, mit denen sich die Generalversammlung der Genossenschaft befaßt hat. Etwas anderes gilt nur für solche Umstände, die mit dem für die Kündigung maßgebenden Gründen eng zusammenhängen und nur noch den Tatbestand abrunden, von dem das kündigende Organ bei seinem Entschluß ausgegangen ist (i. A. an BGHZ 60, 333 ff.). 3) Die Abmahnung eines Vorstandsmitglieds kann nur vom Aufsichtsrat als Ganzes, nicht aber von einem einzelnen Aufsichtsratsmitglied ausgesprochen werden. 4) Die fristlose Entlassung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft wird erst dann wirksam, wenn die Generalversammlung die Entlassung beschließt. Erst mit diesem Zeitpunkt entfällt der Gehaltsanspruch des betroffenen Vorstandsmitgliedes.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 1 U 28/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-10-27

Aktenzeichen: 1 U 28/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:1027.1U28.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: BGB § 276; BGB § 626 ABS. 2; GENG § 34 ABS. 1; GENG § 40; GENG § 43 ABS. 1

Leitsätze

  1. Macht das Vorstandsmitglied einer Genossenschaft im Rahmen des Antrages auf Gewährung eines Privatkredits falsche Angaben gegenüber einer wesentlichen Geschäftsbank der Genossenschaft, die daraufhin ihr Kreditengagement aufkündigt, so stellt dieses Fehlverhalten auch eine Pflichtverletzung gegenüber der Genossenschaft dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

  2. Für die Kündigung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft können nur solche Gründe herangezogen werden, mit denen sich die Generalversammlung der Genossenschaft befaßt hat. Etwas anderes gilt nur für solche Umstände, die mit dem für die Kündigung maßgebenden Gründen eng zusammenhängen und nur noch den Tatbestand abrunden, von dem das kündigende Organ bei seinem Entschluß ausgegangen ist (i. A. an BGHZ 60, 333 ff.).

  3. Die Abmahnung eines Vorstandsmitglieds kann nur vom Aufsichtsrat als Ganzes, nicht aber von einem einzelnen Aufsichtsratsmitglied ausgesprochen werden.

  4. Die fristlose Entlassung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft wird erst dann wirksam, wenn die Generalversammlung die Entlassung beschließt. Erst mit diesem Zeitpunkt entfällt der Gehaltsanspruch des betroffenen Vorstandsmitgliedes.

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