Oberlandesgericht Köln, 1994-09-30, 6 U 32/94

6 U 32/94Tribunal supérieur30 sept. 1994

Regest

Werbung für ein Mineralwasser als ,natriumarm" 1. Die Bezeichnung ,natriumarm" für ein natürliches Mineralwasser, dessen Natriumgehalt mehr als 25 mg/l (hier: 112 mg/l) beträgt, ist irreführend im Sinne von § 3 UWG. Eine Rechtfertigung für die Verwendung der Aussage ,natriumarm" für ein natürliches Mineralwasser mit einem Natriumgehalt von 112 mg/l läßt sich insbesondere nicht aus Anlage 4 zu § 9 MTVO herleiten. Die Tatsache, daß darin die Angabe ,natriumhaltig" für Mineralwässer, deren Natriumgehalt mehr als 200 mg/l beträgt, läßt nicht den Schluß zu, Mineralwässer, deren Natriumgehalt darunter liegt dürften als ,natriumarm" bezeichnet werden. 2. ,Natriumarm" ist gleichsinnig mit ,geeignet für natriumarme Ernährung" (§ 9 Abs. 3 MTVO Anl. 4). 3. § 13 DiätVO und § 7 NährwertkennzeichnungsVO gelten nicht für natürliche Mineralwässer. 4. Anl. 4 zu § 9 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 MTVO stellen richtlinienkonforme Umsetzungen der EG-Richtlinie 80/777/EWG dar.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 32/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-09-30

Aktenzeichen: 6 U 32/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0930.6U32.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: § 3 UWG; § 9 ABS. 3 MTVO

Leitsätze

Werbung für ein Mineralwasser als ,natriumarm"

  1. Die Bezeichnung ,natriumarm" für ein natürliches Mineralwasser, dessen Natriumgehalt mehr als 25 mg/l (hier: 112 mg/l) beträgt, ist irreführend im Sinne von § 3 UWG. Eine Rechtfertigung für die Verwendung der Aussage ,natriumarm" für ein natürliches Mineralwasser mit einem Natriumgehalt von 112 mg/l läßt sich insbesondere nicht aus Anlage 4 zu § 9 MTVO herleiten. Die Tatsache, daß darin die Angabe ,natriumhaltig" für Mineralwässer, deren Natriumgehalt mehr als 200 mg/l beträgt, läßt nicht den Schluß zu, Mineralwässer, deren Natriumgehalt darunter liegt dürften als ,natriumarm" bezeichnet werden.

  2. ,Natriumarm" ist gleichsinnig mit ,geeignet für natriumarme Ernährung" (§ 9 Abs. 3 MTVO Anl. 4).

  3. § 13 DiätVO und § 7 NährwertkennzeichnungsVO gelten nicht für natürliche Mineralwässer.

  4. Anl. 4 zu § 9 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 MTVO stellen richtlinienkonforme Umsetzungen der EG-Richtlinie 80/777/EWG dar.

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