Oberlandesgericht Köln, 1994-08-08, 18 W 28/94

18 W 28/94Tribunal supérieur8 août 1994

Regest

1. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel setzt u.a. voraus, daß die Unrichtigkeit des Titels schlüssig behauptet wird. 2. Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen sind grundsätzlich mit der Klage aus § 767 ZPO geltend zu machen. 3. Die Befugnis, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO zu erwirken, schließt den Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 18 W 28/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-08-08

Aktenzeichen: 18 W 28/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0808.18W28.94.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: § 767 ZPO; § 769 ZPO; § 935 ZPO; § 940 ZPO

Leitsätze

  1. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel setzt u.a. voraus, daß die Unrichtigkeit des Titels schlüssig behauptet wird. 2. Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen sind grundsätzlich mit der Klage aus § 767 ZPO geltend zu machen. 3. Die Befugnis, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO zu erwirken, schließt den Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Juli 1994 - 20 O 304/94 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

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