Oberlandesgericht Köln, 1994-07-15, 2 Ws 365/94 + 2 Ws 429/94

2 Ws 365/94 + 2 Ws 429/94Tribunal supérieur15 juil. 1994

Regest

Gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung steht der Staatsanwaltschaft nicht die sofortige Beschwerde, sondern nur die - im Prüfungsumfang eingeschränkte - einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO zu.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 365/94 + 2 Ws 429/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-07-15

Aktenzeichen: 2 Ws 365/94 + 2 Ws 429/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0715.2WS365.94.2WS429.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: § 56 STGB; § 453 STPO

Leitsätze

Gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung steht der Staatsanwaltschaft nicht die sofortige Beschwerde, sondern nur die - im Prüfungsumfang eingeschränkte - einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO zu.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

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