11 U 39/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-07-13, 11 U 39/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-07-13, 11 U 39/94
11 U 39/94Tribunal supérieur13 juil. 1994
Regest
Überträgt ein ausscheidender Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil auf den verbleibenden, dann liegt darin in der Regel die stillschweigende Entlassung des Ausscheidenden aus der Mithaftung für an die Gesellschaft gewährten Kredite. Dabei spielt es für das Innenverhältnis der Gesellschafter keine Rolle, ob die Mithaftung auf einer Bürgschaftsverpflichtung oder einem Schuldbeitritt beruht. Die Entlassung aus der Mithaftung umfaßt auch die in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Verbindlichkeiten.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 11 U 39/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-07-13
Aktenzeichen: 11 U 39/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0713.11U39.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: GESAMTSCHULD; INNENVERHÄLTNIS; GESELLSCHAFT
Leitsätze
Überträgt ein ausscheidender Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil auf den verbleibenden, dann liegt darin in der Regel die stillschweigende Entlassung des Ausscheidenden aus der Mithaftung für an die Gesellschaft gewährten Kredite. Dabei spielt es für das Innenverhältnis der Gesellschafter keine Rolle, ob die Mithaftung auf einer Bürgschaftsverpflichtung oder einem Schuldbeitritt beruht. Die Entlassung aus der Mithaftung umfaßt auch die in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Verbindlichkeiten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Dezember 1993 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 530/92 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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