11 U 242/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-07-08, 11 U 242/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-07-08, 11 U 242/93
11 U 242/93Tribunal supérieur8 juil. 1994
Regest
1. Der Mieter ist zur Wegnahme von ihm selbst gepflanzter Bäume gem. § 547 a BGB berechtigt. 2. Die Befugnis des Vermieters, die Wegnahme durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abzuwenden, bezieht sich nach § 547 a Abs. 2 BGB nur auf Einrichtungen in Räumen. 3. Das Wegnahmerecht des Mieters ist, wo ein Übernahmerecht des Vermieters besteht, nicht von einem vorherigen Übernahmeangebot an diesen. 4. Ein Irrtum über die Rechtslage entschuldigt nicht. Eine Ausnahme bildet lediglich ein Irrtum, der durch einen sachkundigen Berater hervorgerufen wurde, dessen Rat der Irrende den Umständen nach vertrauen durfte.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 11 U 242/93 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 1994-07-08
Aktenzeichen: 11 U 242/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0708.11U242.93.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: Mietvertrag; Wegnahmerecht; Verbotsirrtum
Leitsätze
- Der Mieter ist zur Wegnahme von ihm selbst gepflanzter Bäume gem. § 547 a BGB berechtigt. 2. Die Befugnis des Vermieters, die Wegnahme durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abzuwenden, bezieht sich nach § 547 a Abs. 2 BGB nur auf Einrichtungen in Räumen. 3. Das Wegnahmerecht des Mieters ist, wo ein Übernahmerecht des Vermieters besteht, nicht von einem vorherigen Übernahmeangebot an diesen. 4. Ein Irrtum über die Rechtslage entschuldigt nicht. Eine Ausnahme bildet lediglich ein Irrtum, der durch einen sachkundigen Berater hervorgerufen wurde, dessen Rat der Irrende den Umständen nach vertrauen durfte.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. Oktober 1993 verkündete Grundurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 621/92 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung zum Klageantrag zu 2) richtet.
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