22 U 15/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-07-05, 22 U 15/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-07-05, 22 U 15/94
22 U 15/94Tribunal supérieur5 juil. 1994
Regest
Wenn vom Erblasser nichts anderes bestimmt ist, steht dem Testamentsvollstrecker, dem keine längerdauernde Verwaltung des Nachlasses abverlangt ist, (nur) eine einmalige Vergütung zu. Die Höhe der Vergütung richtet sich bei einem Testamentsvollstrecker, der nicht Notar oder Anwalt ist nicht ohne weiteres nach Vergütungsrichtlinien, sondern ist nach den Umständen (geleistete Arbeit, Schwierigkeit, Dauer) zu bemessen und es ist auch zu berücksichtigen, ob der Testamentsvollstrecker Unterbevollmächtigter ist und deshalb ohne Testamentsvollstreckung ein ähnliches Maß an Tätigkeit hätte entfalten müssen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 22 U 15/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-07-05
Aktenzeichen: 22 U 15/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0705.22U15.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: § 2221 BGB
Leitsätze
Wenn vom Erblasser nichts anderes bestimmt ist, steht dem Testamentsvollstrecker, dem keine längerdauernde Verwaltung des Nachlasses abverlangt ist, (nur) eine einmalige Vergütung zu.
Die Höhe der Vergütung richtet sich bei einem Testamentsvollstrecker, der nicht Notar oder Anwalt ist nicht ohne weiteres nach Vergütungsrichtlinien, sondern ist nach den Umständen (geleistete Arbeit, Schwierigkeit, Dauer) zu bemessen und es ist auch zu berücksichtigen, ob der Testamentsvollstrecker Unterbevollmächtigter ist und deshalb ohne Testamentsvollstreckung ein ähnliches Maß an Tätigkeit hätte entfalten müssen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Dezember 1993 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 7 O 265/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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