11 U 29/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-07-01, 11 U 29/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-07-01, 11 U 29/94
11 U 29/94Tribunal supérieur1 juil. 1994
Regest
Eine Verletzung der Offenbarungspflicht des Unternehmers bei Abnahme des Werkes aufgrund mangelhafter Überwachung des Herstellungsprozesses kann einem arglistigen Verschweigen von Mängeln gleichzusetzen sein und in entsprechender Anwendung des § 638 S. 1 BGB die kurze Verjährungsfrist ausschließen. Zur Geltung kommt in diesen Fällen die 30-jährige Verjährungsfrist. Zu den Anforderungen an die betriebliche Organisation zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Kontrolle des Herstellungsprozesses.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 11 U 29/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-07-01
Aktenzeichen: 11 U 29/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0701.11U29.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 638 BGB
Leitsätze
Eine Verletzung der Offenbarungspflicht des Unternehmers bei Abnahme des Werkes aufgrund mangelhafter Überwachung des Herstellungsprozesses kann einem arglistigen Verschweigen von Mängeln gleichzusetzen sein und in entsprechender Anwendung des § 638 S. 1 BGB die kurze Verjährungsfrist ausschließen. Zur Geltung kommt in diesen Fällen die 30-jährige Verjährungsfrist. Zu den Anforderungen an die betriebliche Organisation zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Kontrolle des Herstellungsprozesses.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Januar 1994 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 369/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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