27 WF 57/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-06-10, 27 WF 57/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-06-10, 27 WF 57/94
27 WF 57/94Tribunal supérieur10 juin 1994
Regest
Reisekosten der armen Partei zur Wahrnehmung des Termins Hat die Partei die Reisekosten zur Wahrnehmung des Termins selbst ausgelegt, dann ist sie dennoch als mittellos anzusehen, wenn sie den Betrag nicht entbehren kann, ohne über das Maß des § 115 ZPO hinaus belastet zu werden. Ihr sind die Reisekosten auch dann zu erstatten, wenn sie den Betrag erst ein Jahr nach dem Termin stellt, aufgrund von Urkunden ihre Mittellosigkeit aber feststeht.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 27 WF 57/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-06-10
Aktenzeichen: 27 WF 57/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0610.27WF57.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: ZPO § 115
Leitsätze
Reisekosten der armen Partei zur Wahrnehmung des Termins
Hat die Partei die Reisekosten zur Wahrnehmung des Termins selbst ausgelegt, dann ist sie dennoch als mittellos anzusehen, wenn sie den Betrag nicht entbehren kann, ohne über das Maß des § 115 ZPO hinaus belastet zu werden. Ihr sind die Reisekosten auch dann zu erstatten, wenn sie den Betrag erst ein Jahr nach dem Termin stellt, aufgrund von Urkunden ihre Mittellosigkeit aber feststeht.
Tenor
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
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