Oberlandesgericht Köln, 1994-05-31, 25 WF 76/94

25 WF 76/94Tribunal supérieur31 mai 1994

Regest

Verpflichtet sich eine mittellose Partei in einem Prozeßvergleich, auf die ihr bewilligte Prozeßkostenhilfe Raten zu zahlen, so rechtfertigt das Ausbleiben dieser Zahlungen nicht die Entziehung der Prozeßkostenhilfe. Vielmehr ist die Ratenzahlungsanordnung ersatzlos aufzuheben.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 25 WF 76/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-05-31

Aktenzeichen: 25 WF 76/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0531.25WF76.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: § 114 ZPO; § 115 ZPO; § 124 NR. 4 ZPO

Leitsätze

Verpflichtet sich eine mittellose Partei in einem Prozeßvergleich, auf die ihr bewilligte Prozeßkostenhilfe Raten zu zahlen, so rechtfertigt das Ausbleiben dieser Zahlungen nicht die Entziehung der Prozeßkostenhilfe. Vielmehr ist die Ratenzahlungsanordnung ersatzlos aufzuheben.

Tenor

Auf die als Beschwerde geltende Erinnerung der Antragstellerin wird der Be-schluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 14. März 1994 - 30 (33) F 204/93 PKH ersatzlos aufgehoben.

Gleichzeitig wird angeordnet, daß die Antragstellerin auf die ihr mit Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 22. September 1993 bewilligte Prozeßkostenhilfe - 30 (33) F 204/93 PKH - mit Wirkung ab April 1994 keine Raten mehr zu zahlen hat.

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