25 WF 101/94•Oberlandesgericht Köln, 1994-05-24, 25 WF 101/94
Oberlandesgericht Köln, 1994-05-24, 25 WF 101/94
25 WF 101/94Tribunal supérieur24 mai 1994
Regest
Maßgeblicher Zeitpunkt für PKH-Entscheidung Hat eine Partei um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gebeten, ist sie nicht verpflichtet, für die Deckung der Prozeßkosten Rücklagen zu bilden. Ist sie im Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Gesuch bedürftig, ist ihr folglich Prozeßkostenhilfe ohne Rücksicht auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung zu bewilligen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 25 WF 101/94 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-05-24
Aktenzeichen: 25 WF 101/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0524.25WF101.94.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: § 114 ZPO; § 115 ZPO
Leitsätze
Maßgeblicher Zeitpunkt für PKH-Entscheidung
Hat eine Partei um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gebeten, ist sie nicht verpflichtet, für die Deckung der Prozeßkosten Rücklagen zu bilden. Ist sie im Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Gesuch bedürftig, ist ihr folglich Prozeßkostenhilfe ohne Rücksicht auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung zu bewilligen.
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