26 W 14/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-04-11, 26 W 14/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-04-11, 26 W 14/93
26 W 14/93Tribunal supérieur11 avr. 1994
Regest
Wiedereinsetzungsfristen gegen öffentlich zugestelltes Versäumnisurteil 1. Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung eines Urteils wird auch durch eine unrichtige Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht berührt. 2. Die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Kenntnis von der öffentlichen Zustellung eines Versäumnisurteils beginnt nicht erst dann zu laufen, wenn auch die Klageschrift tatsächlich bekannt ist; entscheidend ist, wann sie hätte bekannt sein können.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 26 W 14/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-04-11
Aktenzeichen: 26 W 14/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0411.26W14.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: ART 103 GG; § 203 ZPO; § 234 ZPO
Leitsätze
Wiedereinsetzungsfristen gegen öffentlich zugestelltes Versäumnisurteil
-
Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung eines Urteils wird auch durch eine unrichtige Auskunft des Einwohnermeldeamtes nicht berührt.
-
Die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Kenntnis von der öffentlichen Zustellung eines Versäumnisurteils beginnt nicht erst dann zu laufen, wenn auch die Klageschrift tatsächlich bekannt ist; entscheidend ist, wann sie hätte bekannt sein können.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.