Oberlandesgericht Köln, 1994-04-08, 20 U 226/92

20 U 226/92Tribunal supérieur8 avr. 1994

Regest

1. Daß die Parteien zur Regelung ihrer Angelegenheiten zunächst ihre "Parotte" angerufen haben, begründet nicht die Annahme einer dahingehenden Schiedsgerichtsabrede. 2. Ob ein Anspruch auf Rückzahlung des Brautgeldes besteht, ist - hier - nach deutschem Recht zu beurteilen, das die Annahme, die Brautgeldzahlung und -rückzahlung beruhe auf vertraglicher Grundlage, ausschließt. 3. Die Rückzahlung des Brautgeldes kann nach den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen der Zweckverfehlung verlangt werden, wenn die Heirat scheitert; woran sie scheitert, ist dabei grundsätzlich ohne Belang.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 20 U 226/92 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 1994-04-08

Aktenzeichen: 20 U 226/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0408.20U226.92.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: § 812 ABS. 1 S. 2, 2. alt BGB

Leitsätze

  1. Daß die Parteien zur Regelung ihrer Angelegenheiten zunächst ihre "Parotte" angerufen haben, begründet nicht die Annahme einer dahingehenden Schiedsgerichtsabrede.

  2. Ob ein Anspruch auf Rückzahlung des Brautgeldes besteht, ist - hier - nach deutschem Recht zu beurteilen, das die Annahme, die Brautgeldzahlung und -rückzahlung beruhe auf vertraglicher Grundlage, ausschließt.

  3. Die Rückzahlung des Brautgeldes kann nach den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen der Zweckverfehlung verlangt werden, wenn die Heirat scheitert; woran sie scheitert, ist dabei grundsätzlich ohne Belang.

Tenor

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das am 21. September 1992 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 O 466/91 - teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 55.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. August 1991 zu zahlen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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