Oberlandesgericht Köln, 1994-04-05, 20 W 10/94

20 W 10/94Tribunal supérieur5 avr. 1994

Regest

Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter 1. Nur der nach Abzug der Masseschulden und -kosten verbleibende Restbarbestand kann für die Deckung der Kosten eines vom Konkursverwalter beabsichtigten Verfahrens herangezogen werden. 2. Eine Bevorschussung der Verfahrenskosten ist öffentlichen Gläubigern nicht zuzumuten, wenn diesen keine entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 20 W 10/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-04-05

Aktenzeichen: 20 W 10/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0405.20W10.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: § 116 S. 1 NR. 1 ZPO

Leitsätze

Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter

  1. Nur der nach Abzug der Masseschulden und -kosten verbleibende Restbarbestand kann für die Deckung der Kosten eines vom Konkursverwalter beabsichtigten Verfahrens herangezogen werden. 2. Eine Bevorschussung der Verfahrenskosten ist öffentlichen Gläubigern nicht zuzumuten, wenn diesen keine entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

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