6 U 193/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-03-18, 6 U 193/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-03-18, 6 U 193/93
6 U 193/93Tribunal supérieur18 mars 1994
Regest
Unzulässige Räumungsverkaufswerbung Wirbt ein Möbeleinzelhändler für seinen zeitweise betriebenen "Schnäppchenmarkt" blickfangmäßig mit dem Hinweis "Nur noch heute und morgen" sowie der Aussage "ist es 5 vor 12" unter Beifügung einer Uhr, versteht ein nicht nur unerheblicher Teil des Verkehrs dies als Mitteilung einer Räumungszwangslage und Hinweis auf einen Räumungsverkauf. Fehlt es am Räumungsgrund und/oder der erforderlichen Anzeige einer entsprechenden Veranstaltung, liegt in einer solchen Werbung ein Verstoß gegen § 8 UWG.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 193/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-03-18
Aktenzeichen: 6 U 193/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0318.6U193.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: § 8 VWG
Leitsätze
Unzulässige Räumungsverkaufswerbung
Wirbt ein Möbeleinzelhändler für seinen zeitweise betriebenen "Schnäppchenmarkt" blickfangmäßig mit dem Hinweis "Nur noch heute und morgen" sowie der Aussage "ist es 5 vor 12" unter Beifügung einer Uhr, versteht ein nicht nur unerheblicher Teil des Verkehrs dies als Mitteilung einer Räumungszwangslage und Hinweis auf einen Räumungsverkauf. Fehlt es am Räumungsgrund und/oder der erforderlichen Anzeige einer entsprechenden Veranstaltung, liegt in einer solchen Werbung ein Verstoß gegen § 8 UWG.
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