Oberlandesgericht Köln, 1994-03-08, 2 WS 137/94

2 WS 137/94Tribunal supérieur8 mars 1994

Regest

Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Die Anordnung in dem Bewährungsbeschluß, daß der Verurteilte jeden Wohnungswechsel während der Bewährungszeit dem Gericht mitzuteilen habe, stellt keine Weisung i.S. des § 56 c StGB dar. Der Verstoß hiergegen rechtfertigt daher nicht den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 WS 137/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-03-08

Aktenzeichen: 2 WS 137/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0308.2WS137.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: § 56 C STGB; § 56 G STGB

Leitsätze

Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

Die Anordnung in dem Bewährungsbeschluß, daß der Verurteilte jeden Wohnungswechsel während der Bewährungszeit dem Gericht mitzuteilen habe, stellt keine Weisung i.S. des § 56 c StGB dar. Der Verstoß hiergegen rechtfertigt daher nicht den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.

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