Oberlandesgericht Köln, 1994-02-22, 22 U 28/94

22 U 28/94Tribunal supérieur22 févr. 1994

Regest

Den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten trifft ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist, wenn er - bei fehlender Bestätigung der Beauftragung zur Berufungseinlegung - nicht durch Rückfrage sicherstellt, daß die Berufung rechtzeitig eingelegt wird.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 22 U 28/94 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1994-02-22

Aktenzeichen: 22 U 28/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0222.22U28.94.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: ZPO § 232; ZPO § 85 II

Leitsätze

Den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten trifft ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist, wenn er - bei fehlender Bestätigung der Beauftragung zur Berufungseinlegung - nicht durch Rückfrage sicherstellt, daß die Berufung rechtzeitig eingelegt wird.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.12.1993 verkündete Urteil der 7. Zi-vilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 278/93 - wird unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsgesuchs gegen die Versäumung der Berufungsfrist als unzuläs-sig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

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