6 U 88/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-02-11, 6 U 88/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-02-11, 6 U 88/93
6 U 88/93Tribunal supérieur11 févr. 1994
Regest
1. Zur Werbeaussage "Umwelt-Wandfarbe für gesundes Wohnen." 2. Hat ein einen Wettbewerbsverstoß verfolgender Verband dem Hersteller des betroffenen Produktes (hier: Wandfarbe) im Rahmen der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Werbeaussage eine Aufbrauchfrist bewilligt, kann der Handel hieraus beim Abverkauf der Ware jedenfalls keine weiteren Rechte herleiten als der Hersteller. War dem Hersteller durch die Vereinbarung mit dem Verband lediglich eine Aufbrauchfrist für bereits gekennzeichnete Ware und bereits gedruckte Etiketten und Werbeartikel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingeräumt worden, berechtigt dies weder Hersteller noch Vertreiber, innerhalb der Aufbrauchfrist eine neue Werbung mit der beanstandeten und zur Unterlassung erklärten Aussage zu schalten.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 88/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-02-11
Aktenzeichen: 6 U 88/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0211.6U88.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: § 3 UWG; § 13 ABS. 2 NR. 2 UWG
Leitsätze
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Zur Werbeaussage "Umwelt-Wandfarbe für gesundes Wohnen."
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Hat ein einen Wettbewerbsverstoß verfolgender Verband dem Hersteller des betroffenen Produktes (hier: Wandfarbe) im Rahmen der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Werbeaussage eine Aufbrauchfrist bewilligt, kann der Handel hieraus beim Abverkauf der Ware jedenfalls keine weiteren Rechte herleiten als der Hersteller. War dem Hersteller durch die Vereinbarung mit dem Verband lediglich eine Aufbrauchfrist für bereits gekennzeichnete Ware und bereits gedruckte Etiketten und Werbeartikel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingeräumt worden, berechtigt dies weder Hersteller noch Vertreiber, innerhalb der Aufbrauchfrist eine neue Werbung mit der beanstandeten und zur Unterlassung erklärten Aussage zu schalten.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Februar 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 116/92 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 50.199,50 DM.
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