2 WX 52/93•Oberlandesgericht Köln, 1994-02-09, 2 WX 52/93
Oberlandesgericht Köln, 1994-02-09, 2 WX 52/93
2 WX 52/93Tribunal supérieur9 févr. 1994
Regest
Eintragung eines Löschungserleichterungsvermerks Die Eintragung eines Löschungserleichterungsvermerks zu einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch ist entsprechend § 23 Abs. 2 GBO zulässig, wenn der durch die Vormerkung gesicherte Rückauflassungsanspruch nur von dem Berechtigten zu Lebzeiten geltend gemacht werden kann und nur für den Fall seiner Geltendmachung vererblich sein soll und wenn die Vormerkung unbeschränkt bestellt ist (Abgrenzung zu BGHZ 117, 390 ff.).
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 WX 52/93 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1994-02-09
Aktenzeichen: 2 WX 52/93
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1994:0209.2WX52.93.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: GBO § 23; GRUNDBUCH; LÖSCHUNGSERLEICHTERUNGSVERMERK
Leitsätze
Eintragung eines Löschungserleichterungsvermerks
Die Eintragung eines Löschungserleichterungsvermerks zu einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch ist entsprechend § 23 Abs. 2 GBO zulässig, wenn der durch die Vormerkung gesicherte Rückauflassungsanspruch nur von dem Berechtigten zu Lebzeiten geltend gemacht werden kann und nur für den Fall seiner Geltendmachung vererblich sein soll und wenn die Vormerkung unbeschränkt bestellt ist (Abgrenzung zu BGHZ 117, 390 ff.).
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